Gemäß § 15 a Wertpapierhandelsgesetz müssen Personen, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsfunktionen wahrnehmen, eigene Geschäfte mit Aktien des Emittenten oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente, insbesondere Derivate, dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) mitteilen.
Diese Anzeigepflicht gilt demnach für Mitglieder des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates und weitere Führungspersonen der Gesellschaft, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind.
Die Anzeigepflicht gilt des Weiteren für Personen, die in enger Beziehung zu einer Führungsperson der Gesellschaft stehen sowie für juristische Personen, bei denen die Führungspersonen oder ihnen nahestehende Personen ihrerseits Führungsaufgaben wahrnehmen oder die von diesen kontrolliert werden.